Verwaltungsgerichtshof 93/10/0116

93/10/0116Verwaltungsgerichtshof14.03.1994

Regest

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/10/0116

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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