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93/10/0107•Verwaltungsgerichtshof 93/10/0107
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches über die Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers (1. Spruchpunkt) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich seines Anspruches über den Ersatz der Verfahrenskosten (4. Spruchpunkt) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Hinsichtlich seines Ausspruches über die behauptete Mißhandlung des Beschwerdeführers (2. Spruchpunkt) und die Vorschreibung von Barauslagen (5. Spruchpunkt) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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