Verwaltungsgerichtshof 93/10/0019

93/10/0019Verwaltungsgerichtshof28.06.1993

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Verfahrensmängel Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/10/0019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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