Verwaltungsgerichtshof 93/09/0450

93/09/0450Verwaltungsgerichtshof19.01.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/09/0450

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren (Stempelmarken) wird abgewiesen.

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