Verwaltungsgerichtshof 93/09/0370

93/09/0370Verwaltungsgerichtshof27.07.1994

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/09/0370

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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