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93/09/0367•Verwaltungsgerichtshof 93/09/0367
93/09/0367Verwaltungsgerichtshof17.11.1994
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Spruch und Begründung
Der erstangefochtene Bescheid wird mit Ausnahme des im Spruchteil 1 enthaltenen Vorwurfes der Nichtbefolgung der Weisung der Dienstbehörde vom 12. März 1993 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; hinsichtlich des genannten Spruchbestandteiles wird die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerden gegen den zweit- und den drittangefochtenen Bescheid werden als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin im Verfahren zu Zl. 20/3-DK93 (erstangefochtener Bescheid) Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund im Verfahren zu Zl. 20/22-DK93 (zweitangefochtener Bescheid) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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