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93/09/0346•Verwaltungsgerichtshof 93/09/0346
93/09/0346Verwaltungsgerichtshof13.09.1994
Ermessen Ermessen besondere Rechtsgebiete
1. ) Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (Zl. 93/09/0358) wird als unbegründet abgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Erstbeschwerdeführerin als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin für Stempelgebühren wird abgewiesen.
2. ) Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (Zl. 93/09/0346) insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als mit dem angefochtenen Bescheid die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung der Erstbeschwerdeführerin bestätigt worden ist.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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