Verwaltungsgerichtshof 93/09/0332

93/09/0332Verwaltungsgerichtshof19.10.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/09/0332

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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