Verwaltungsgerichtshof 93/09/0228

93/09/0228Verwaltungsgerichtshof30.06.1994

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Ermessen VwRallg8 Amtssachverständiger Person Bejahung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/09/0228

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1994
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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