Verwaltungsgerichtshof 93/09/0173

93/09/0173Verwaltungsgerichtshof23.02.1994

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Geldstrafe und Arreststrafe Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere Delikte

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/09/0173

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1994

Spruch

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe sowie der Kosten des Strafverfahrens im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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