Verwaltungsgerichtshof 93/09/0164

93/09/0164Verwaltungsgerichtshof15.12.1994

Regest

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Behördenorganisation Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift Genehmigungsbefugnis Zurechnung von Organhandlungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/09/0164

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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