Verwaltungsgerichtshof 93/09/0095

93/09/0095Verwaltungsgerichtshof23.02.1994

Regest

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Fundstellenliste ohne Rechtssatz Leidenszustand Maßgebende Veränderung Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/09/0095

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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