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93/09/0079•Verwaltungsgerichtshof 93/09/0079
93/09/0079Verwaltungsgerichtshof01.07.1993
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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