Verwaltungsgerichtshof 93/09/0079

93/09/0079Verwaltungsgerichtshof01.07.1993

Regest

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/09/0079

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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