Verwaltungsgerichtshof 93/08/0232

93/08/0232Verwaltungsgerichtshof12.04.1994

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/08/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.