Verwaltungsgerichtshof 93/08/0229

93/08/0229Verwaltungsgerichtshof28.06.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/08/0229

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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