Verwaltungsgerichtshof 93/08/0220

93/08/0220Verwaltungsgerichtshof05.09.1995

Regest

Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/08/0220

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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