Verwaltungsgerichtshof 93/08/0162

93/08/0162Verwaltungsgerichtshof31.05.1994

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Selbständige Erwerbstätigkeit Abgrenzung Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Ärzte und Tierärzte Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/08/0162

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.1994

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden, und zwar die den Erst-, Zweit- und Viertbeschwerdeführer betreffenden zur Gänze, der den Drittbeschwerdeführer betreffende Bescheid hingegen nur insoweit, als seine Versicherungspflicht bis 30. April 1991 festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die vom Drittbeschwerdeführer erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Kostenmehrbegehren werden abgewiesen.

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