Verwaltungsgerichtshof 93/08/0017

93/08/0017Verwaltungsgerichtshof08.06.1993

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/08/0017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Karenzurlaubsgeld in der Höhe von S 25.203,-- verpflichtet wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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