Verwaltungsgerichtshof 93/08/0012

93/08/0012Verwaltungsgerichtshof26.03.1994

Regest

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Verletzung der Entscheidungspflicht Nichtbehördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche Erklärungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/08/0012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.1994

Spruch

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 1992 auf förmliche bescheidmäßige Erledigung ihres Ansuchens vom 28. Jänner 1992 auf Gewährung von erhöhtem Pflegegeld gemäß § 31a O.ö. BhG 1991 in der Fassung LGBl. Nr. 13/1992 wird zurückgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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