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93/07/0183•Verwaltungsgerichtshof 93/07/0183
1. Gemäß § 46 VwGG wird dem unter hg. Zl. 93/07/0183 protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juli 1993, Zl. 3-30 B 173-93/1, nicht stattgegeben.
2. Gemäß § 45 VwGG wird dem unter hg. Zl. 93/07/0184 protokollierten Eventualantrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1993, Zl. 93/07/0148, abgeschlossenen Verfahrens nicht stattgegeben.
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