Verwaltungsgerichtshof 93/07/0172

93/07/0172Verwaltungsgerichtshof19.05.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/07/0172

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 5.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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