Verwaltungsgerichtshof 93/07/0145

93/07/0145Verwaltungsgerichtshof24.10.1995

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/07/0145

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.1995
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1995:1993070145.X00

Spruch

Punkt 1 und 3 des Spruches des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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