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93/07/0145•Verwaltungsgerichtshof 93/07/0145
93/07/0145Verwaltungsgerichtshof24.10.1995
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht
Punkt 1 und 3 des Spruches des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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