Verwaltungsgerichtshof 93/07/0139

93/07/0139Verwaltungsgerichtshof16.11.1995

Regest

Sachverständiger Kollegialorgan Grundsatz der Unbeschränktheit Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 freie Beweiswürdigung Allgemein Beweismittel Sachverständigenbeweis Verhältnis zu anderen Materien und Normen Diverses Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/07/0139

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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