Verwaltungsgerichtshof 93/07/0135

93/07/0135Verwaltungsgerichtshof24.10.1995

Regest

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 notwendig Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Not Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/07/0135

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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