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93/07/0097•Verwaltungsgerichtshof 93/07/0097
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchteiles I insoweit aufgehoben, als in diesem Spruchteil die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Februar 1991, Zl. III/1-28.846/2-91, abgewiesen wurde, und hinsichtlich seines Spruchteiles II zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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