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93/07/0083•Verwaltungsgerichtshof 93/07/0083
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1994, 93/07/0083-6, wird gemäß § 43 Abs. 7 VwGG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, dahin berichtigt, daß der zweite Absatz seines Spruchs wie folgt zu lauten hat:
"Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von je S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
Zur Durchführung dieser Berichtigung werden die Parteien des Beschwerdeverfahrens ersucht, die zugestellte Ausfertigung binnen zwei Wochen an den Gerichtshof zurückzusenden, damit diese mit einem entsprechenden Zusatz versehen werden kann. Werden die Ausfertigungen nicht vorgelegt, so werden die Parteien neue Ausfertigungen mit dem die Berichtigung betreffenden Zusatz zugestellt erhalten.
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