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93/07/0028•Verwaltungsgerichtshof 93/07/0028
93/07/0028Verwaltungsgerichtshof28.03.1995
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- und der zweitbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erstbeschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.
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