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93/07/0015•Verwaltungsgerichtshof 93/07/0015
93/07/0015Verwaltungsgerichtshof14.09.1993
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Wahl des Ausschusses der mitbeteiligten Partei entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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