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93/07/0002•Verwaltungsgerichtshof 93/07/0002
93/07/0002Verwaltungsgerichtshof15.11.1994
Übergangene Partei Inhalt der Berufungsentscheidung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Wasserrecht Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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