Verwaltungsgerichtshof 93/06/0251

93/06/0251Verwaltungsgerichtshof17.03.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/06/0251

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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