Verwaltungsgerichtshof 93/06/0239

93/06/0239Verwaltungsgerichtshof11.08.1994

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/06/0239

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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