Verwaltungsgerichtshof 93/06/0238

93/06/0238Verwaltungsgerichtshof11.08.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/06/0238

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen von je S 1.521,66 (insgesamt S 4.565,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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