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93/06/0231•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0231
93/06/0231Verwaltungsgerichtshof14.04.1994
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG sowie in Anwendung des § 62 Abs. 2 VwGG wird der Berufung der Beschwerdeführerin Folge gegeben, der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. November 1989, Zl. IId1 - B - 1465/9 - 1989, gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Rechtssache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zur neuerlichen Entscheidung an den Landeshauptmann von Tirol zurückverwiesen.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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