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93/06/0224•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0224
93/06/0224Verwaltungsgerichtshof11.08.1994
Spruch und Begründung Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Aufträge Nr. 18., 26. und 43. des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge gibt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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