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93/06/0207•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0207
93/06/0207Verwaltungsgerichtshof17.11.1994
Baurecht Bauordnungen der Länder Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Planung Widmung BauRallg3
I. den Beschluß gefaßt:
Die zur Zl. 93/06/0207 protokollierte Beschwerde wird, soweit sie von der fünft- und von der sechstbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen von insgesamt S 9.130,--, sowie der erstmitbeteiligten und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen von jeweils S 12.500,-- je zu einem Sechstel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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