Verwaltungsgerichtshof 93/06/0207

93/06/0207Verwaltungsgerichtshof17.11.1994

Regest

Baurecht Bauordnungen der Länder Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Planung Widmung BauRallg3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/06/0207

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.1994

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die zur Zl. 93/06/0207 protokollierte Beschwerde wird, soweit sie von der fünft- und von der sechstbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen von insgesamt S 9.130,--, sowie der erstmitbeteiligten und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen von jeweils S 12.500,-- je zu einem Sechstel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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