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93/06/0205•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0205
93/06/0205Verwaltungsgerichtshof20.04.1995
Beeidigung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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