Verwaltungsgerichtshof 93/06/0203

93/06/0203Verwaltungsgerichtshof14.09.1995

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/06/0203

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1995

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung richtet, zurückgewiesen;

und 2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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