Verwaltungsgerichtshof 93/06/0176

93/06/0176Verwaltungsgerichtshof30.06.1994

Regest

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Diverses Parteistellung Parteienantrag

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/06/0176

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1994

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird insoweit zurückgewiesen, als sie den Spruchteil I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Marhof vom 4. November 1991, GZ. 768/1988-1991, betrifft.

II. zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG wird die Berufung der weiteren Parteien W und EE, soweit sie sich gegen den Spruchteil II. des genannten Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, binnen acht Wochen den Spruchteil II. des genannten Bescheides durch genaue Beschreibung der abzubrechenden Gebäudeteile zu präzisieren.

Die Gemeinde Marhof hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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