Verwaltungsgerichtshof 93/06/0166

93/06/0166Verwaltungsgerichtshof17.02.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/06/0166

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.359,99 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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