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93/06/0123•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0123
93/06/0123Verwaltungsgerichtshof17.11.1994
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Stadt Graz zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- zu je einem Drittel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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