Verwaltungsgerichtshof 93/06/0121

93/06/0121Verwaltungsgerichtshof16.12.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/06/0121

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1993

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 5.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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