Verwaltungsgerichtshof 93/06/0118

93/06/0118Verwaltungsgerichtshof21.10.1993

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/06/0118

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführerinnen insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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