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93/06/0073•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0073
93/06/0073Verwaltungsgerichtshof19.08.1993
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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