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93/06/0070•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0070
93/06/0070Verwaltungsgerichtshof26.01.1995
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Das Verfahren wird, soweit mit den angefochtenen Bescheiden Teile der im Bescheid genannten Grundstücke für landwirtschaftspflegerische Begleitmaßnahmen enteignet wurden, und zwar:
zu 1. des Grundstückes Nr. 1202/3 der EZ 36, KG W, zu 2. der Grundstücke Nr. 1819/1, 1821, 404, KG K, 1206/3,
1207/1, 1207/3, 1209 und 1208, KG W, und
zu 3. des Grundstücks Nr. 1299, EZ 289, KG W,
wegen Klaglosstellung eingestellt,
und
Im übrigen werden die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,--, den Zweitbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.860,-- und den Drittbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.860,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das jeweilige Mehrbegehren wird abgewiesen.
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