Verwaltungsgerichtshof 93/06/0058

93/06/0058Verwaltungsgerichtshof19.08.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/06/0058

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.1993

Spruch

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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