Verwaltungsgerichtshof 93/06/0021

93/06/0021Verwaltungsgerichtshof14.09.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/06/0021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren hinsichtlich von Stempelgebühren wird abgewiesen.

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