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93/05/0289•Verwaltungsgerichtshof 93/05/0289
93/05/0289Verwaltungsgerichtshof29.03.1994
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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