Verwaltungsgerichtshof 93/05/0283

93/05/0283Verwaltungsgerichtshof28.06.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/05/0283

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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