Verwaltungsgerichtshof 93/05/0270

93/05/0270Verwaltungsgerichtshof15.02.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/05/0270

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.330,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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