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93/05/0266•Verwaltungsgerichtshof 93/05/0266
93/05/0266Verwaltungsgerichtshof28.11.1995
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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